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04.06.2026

Grundsteuer B in der Gemeinde Ruppichteroth steigt deutlich

 

Die deutliche Erhöhung der Grundsteuer B um weitere gut 40 Prozentpunkte steht auf der Tagesordnung.


Gleichzeitig wurde bereits angedeutet, dass dies nicht die letzte Steigerung gewesen sein dürfte. Da die CDU im Gemeinderat über die absolute Mehrheit verfügt, wurde der Erhöhung erwartungsgemäß von allen CDU-Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern zugestimmt.


Die SPD-Fraktion hingegen hat geschlossen dagegen gestimmt, mit der Begründung, dass die rechtschaffenen Bürgerinnen und Bürger, welche sich mit viel Fleiß ein Eigenheim geschaffen hätten, nicht immer weiter finanziell belastet werden dürften.


Besonders problematisch ist zudem, dass die Grundsteuer auch auf Mieterinnen und Mieter umgelegt wird. Damit trifft diese Entscheidung nicht nur Hauseigentümer, sondern führt insgesamt zu weiter steigenden Wohnkosten in ohnehin schwierigen Zeiten.


Statt kreativer Konzepte und nachhaltiger Entwicklung erleben die Menschen nun vor allem höhere Abgaben und zusätzliche Belastungen. Dieses Vorgehen erinnert zunehmend an die Berliner Politik: Vor der Wahl werden vielfältige Versprechen gemacht - danach folgen milliardenschwere Schuldenpakete und steigende Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger. Auch CDU-Bundeskanzler Friedrich Merz steht aktuell sinnbildlich für diese Entwicklung. Die Folgen solcher Politik tragen nicht nur die Menschen heute, sondern auch kommende Generationen. Die SPD-Fraktion teilt mit, dass sie sich weiterhin mit Nachdruck dafür einsetzen wird, dass die Probleme mit den Gemeindefinanzen nicht einseitig auf dem Rücken der Bürgerinnen und Bürger ausgetragen werden.


Kurze Anmerkung:

Es wird in gewissen Kreisen behauptet, mein Artikel im obenstehenden Blog enthalte unwahre Behauptungen in Bezug auf die Erhöhung der Grundsteuer B in der Gemeinde Ruppichteroth. Denn die Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen und Düsseldorf hätten die höhere Besteuerung von Nichtwohngrundstücken gegenüber Wohngrundstücken bei der Grundsteuer B (differenzierte Hebesätze) verboten.

 

Hier ist eine Klarstellung erforderlich.

Tatsächlich hat genau genommen nur das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen die differenzierten Hebesätze für unzulässig erklärt, während das VG Düsseldorf die Erhebung differenzierter Hebesätze grundsätzlich nicht beanstandet hat. Vielmehr bemängelt das VG Düsseldorf in seinem Urteil, dass bei der Ausgestaltung der Hebesatzregelung der Kreis der zum Zweck der Stabilisierung von Wohnnebenkosten Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt worden ist., d. h. die Kommune hat die Bedingungen für die Erhebung der niedrigeren Grundsteuer B bei Wohngrundstücken zu ungenau formuliert.

Die beiden Gerichte haben Berufung gegen ihre Urteile zugelassen. Da fristgerecht Berufung gegen diese Urteile beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW) eingelegt worden ist, sind die Urteile aus Gelsenkirchen und Düsseldorf nicht vollstreckbar, d. h. diese sind bis zur Entscheidung des OVG NRW nicht gültig und somit nicht anzuwenden. Bis das OVG NRW eine Entscheidung fallen wird, werden mehrere Jahre vergehen. Es ist zu erwarten, dass auch gegen die Entscheidung des OVG NRW rechtlich vorgegangen und Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig eingelegt werden wird. Auch das wird wieder einige Jahre Zeit beanspruchen.

Insofern sagt der Blog-Artikel nicht die Unwahrheit - zumindest solange die höheren Instanzen (OVG NRW bzw. BVerwG) noch nicht im Berufungs- bzw. Revisionsverfahren geurteilt haben. Zwar sind differenzierte Hebesätze sicherlich ein finanzielles Wagnis für die Kommunen; verboten bzw. unmöglich sind sie jedoch nicht.

Letztendlich ist die Gemeinde Ruppichteroth rechtlich nicht dazu verpflichtet, drohende Einnahmeverluste aufgrund der eventuellen Unzulässigkeit differenzierter Hebesätze durch die Erhöhung der Grundsteuer B für Wohngrundstücke auszugleichen. Sie kann sich auch anderweitiger Einsparmöglichkeiten im gemeindlichen Haushalt bedienen.